Satzung

Gesellschaft für Weiterbildung und Supervision
Netzwerk für systemische Organisations- und Personalentwicklung e.V.

Satzung

1. Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Weiterbildung und Supervision – Netzwerk für systemische Organisations- und Personalentwicklung e. V.
(gws-netzwerk)“.
Sein Sitz ist 76829 Landau.

2. Zweck des Vereins

Die Gesellschaft für Weiterbildung und Supervision wird als gemeinnütziger Verein errichtet. Er dient dazu, Humanität und Professionalität im Beratungsfeld der systemischen Organisations- und Personalentwicklung durch

- Bildungsmaßnahmen,

- Öffentlichkeitsarbeit,

- Fachberatungen und Kongresse

zu fördern.

Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Gewinne aus Veranstaltungen und Maßnahmen des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen oder andere gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden und bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand des Vereins kann jedoch Dienstleistungen und Referent*innenleistungen im Rahmen der Maßnahmen der Gesellschaft auch von Mitgliedern zu marktüblichen Preisen einkaufen.

3. Organe des Vereins

a) die Mitgliederversammlung (MV)

b) der Vorstand

4. Mitglieder

Der Verein hat ordentliche, Ehren- und fördernde Mitglieder. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Aufnahmebedingungen erfüllt. Ordentliche Mitglieder sind Professionelle im Beratungsfeld der systemischen Organisations- und Personalentwicklung, die die erforderlichen Mindestqualifikationen aufweisen, sowie durch persönliche und fachliche Kompetenz die durch den Verein zu fördernde Professionalität repräsentieren. Das Verfahren wird in der Geschäftsordnung geregelt.

Die Ehrenmitgliedschaft wird Persönlichkeiten verliehen, die die Ziele des Vereins unterstützen und sich in Humanität und Professionalität im Beratungsfeld der systemischen Organisations- und Personalentwicklung besondere Verdienste erworben haben.

Sie können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein bei der Verwirklichung seiner Ziele materiell und ideell.

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, stellt einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, ist Einspruch zulässig; über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

5. Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Stimmberechtigte Mitglieder, die ihre Stimme durch Briefwahl oder schriftliche Delegation abgeben, gelten als anwesend.

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

- Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstands

- Beschlussfassung über Änderung oder Auslegung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

- Entlastung des Vorstands

- Genehmigung der Jahresrechnung für das folgende Kalenderjahr (Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr)

- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer*in

- Festsetzung des Mitgliederbeitrags

- Entscheidung über die Berufung nach §4 der Satzung

- Ernennung von Ehrenmitgliedern

Anträge zur Mitgliederversammlung können jederzeit erfolgen. Die MV kann dann mit einfacher Mehrheit die Tagesordnung verändern. Mit Ausnahme von Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins, Wahlen und Abwahlen, Neufestsetzung von Mitgliedsbeiträgen und dem Defizitausgleich.

Soweit diese Satzung es nicht anders bestimmt, fasst die MV ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Zu Beginn der MV wird eine Protokollführerin/ein Protokollführer gewählt, die/der den Verlauf der MV und insbesondere Beschlüsse protokolliert. Der Vorstand hat die Protokolle aufzubewahren.

Abstimmungen erfolgen auf Antrag geheim.

6. Die Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch schriftliche Benachrichtigung durch Brief, oder Email unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung erfolgt in Präsenz, virtuell (online) oder in einer Kombination aus Präsenz und Online. Die Online-Beteiligten sind in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Online-Raum (z.B. per personalisiertem Einladungslink).

Der Vorstand entscheidet pro Veranstaltung in welcher Form diese durchgeführt wird.

Für das Online-Verfahren gilt: Die Stimmabgabe kann in Textform per E-Mail erfolgen, oder mittels eines Abstimmungstools (z.B. Mentimeter). Auch die Stimmabgabe per Handzeichen ist möglich, sofern das Mitglied visuell identifizierbar ist.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Diese muss folgende Punkte enthalten:

- Entgegennahme der Berichte

- Kassenbericht und Bericht der Rechnungsprüfer

- Entlastung des Vorstands

- Wahlen, soweit erforderlich

- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 5,6 entsprechend.

7. Vorstand

Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, zwei bis vier Stellvertreter*innen und der/dem Schatzmeister*in.

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die/der Vorsitzende, seine Stellvertreter*innen und die/der Schatzmeister*in. Die/der Vorsitzende ist gemeinsam mit einer/m Stellvertreter*in bzw. mit der/dem Schatzmeister*in vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von 2 Jahren von der MV gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied kann durch 2/3 Mehrheit einer Mitgliederversammlung abgewählt werden.

Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins sowie die Geschäftsführung. Er ist an die Beschlüsse der MV gebunden.

8. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch freiwilligen Austritt

b) mit dem Tod des Mitglieds

c) durch Ausschluss aus dem Verein

Zu a): Der Austritt eines Mitglieds kann zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.

Zu c): Der Ausschluss eines Mitglieds kann aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere wenn es länger als drei Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag in Verzug ist, den Grund sätzen des Vereins zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Die Mitgliedschaft in der gws ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in einer Scientology-Organisation. Der Ausschluss kann von der MV mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Im Fall des ausstehenden Mitgliedsbeitrags entscheidet der Vorstand über den Ausschluss. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden.

Zum Schutze der beteiligten Personen werden Aufnahme- und Ausschlussverfahren von Mitgliedern der MV gegenüber Dritten diskret behandelt. Notwendige Verlautbarungen erfolgen durch den Vorstand unter sorgfältiger Abwägung der Vereinsinteressen und der Schutzinteressen der betroffenen Personen.

9. Ehrenvorsitzende

Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende wählen.

10. Beiträge und Finanzierung der Gesellschaft

Die Gesellschaft finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und aus Veranstaltungen, die von der Gesellschaft dem Satzungszweck entsprechend durchgeführt werden. Der Mitgliedsbeitrag wird von der MV mit einfacher Mehrheit beschlossen. Fördernde Mitglieder tragen materiell zum Verein entsprechend einer Vereinbarung mit dem Vorstand bei.
Ordentliche Mitglieder verpflichten sich, auf Aufforderung des Vorstands hin Defizite des Vereins zu gleichen Teilen durch Beiträge bis maximal 500,- € pro Amtsperiode des Vorstandes zu finanzieren.

Austretende Mitglieder bleiben zu diesem Defizit-Ausgleich bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie austreten, verpflichtet.

11. Auflösung und Satzungsänderungen

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der MV. Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins müssen zusammen mit der Einladung zur MV zugesandt werden.

Im Falle der Auflösung des Vereins beschließen die Liquidatoren nach Anhörung der MV über die Verwendung des vorhandenen Vermögens. Das Vereinsvermögen muss dem Vereinszweck und seiner Gemeinnützigkeit entsprechend verwendet werden. Beschlüsse dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

12. Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 24. Februar 2021 in Kraft.